Beratungskosten für einen professionellen PKV-Vergleich können für niedergelassene Ärzte als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar sein, wenn ein beruflicher Zusammenhang besteht. Die nach dem Vergleich abgeschlossenen PKV-Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar.

Hintergrund

Für selbstständige Ärzte sind Honorare für Versicherungsberater oder Makler, die einen PKV-Vergleich durchführen, unter Umständen als Betriebsausgaben ansetzbar, wenn die PKV auch der beruflichen Absicherung dient. Angestellte Ärzte können entsprechende Kosten als Werbungskosten geltend machen. Die Grenze zwischen privater und beruflicher Veranlassung ist im Einzelfall zu bestimmen. Kostenlose Online-Vergleiche ohne Beratungshonorar führen dagegen zu keinem steuerlichen Abzug. Die nach dem Vergleich gewählten PKV-Beiträge sind unabhängig davon als Sonderausgaben absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Rein privat veranlasste PKV-Vergleiche ohne Berufsbezug sind steuerlich nicht absetzbar. Der Fokus auf persönliche Gesundheitsversorgung ohne betriebliche Komponente schließt einen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug aus.

Ärzteversichert empfiehlt, Honorarrechnungen für PKV-Beratungen und Vergleiche aufzubewahren und mit dem Steuerberater zu prüfen, ob ein beruflicher Zusammenhang für einen Betriebsausgabenabzug besteht.

Beratungskosten für einen PKV-Vergleich können für Ärzte als Betriebsausgabe absetzbar sein, wenn ein beruflicher Zusammenhang besteht. Die daraus resultierenden PKV-Beiträge sind als Sonderausgaben abziehbar.

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