Die PKV-Beiträge, die Ärzte nach ihrer Tarifwahl zahlen, sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Umfangreichere Wahlleistungen reduzieren den absetzbaren Anteil im Verhältnis.

Hintergrund

PKV-Tarife für Ärzte beinhalten oft Leistungen, die über das GKV-Niveau hinausgehen, wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Heilpraktikerleistungen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nur der Anteil steuerlich absetzbar, der auf die Basisabsicherung entfällt, also den GKV-gleichwertigen Teil. Dieser Anteil wird vom PKV-Anbieter in der Jahresbescheinigung ausgewiesen. Je mehr Zusatzleistungen ein Tarif enthält, desto geringer ist der prozentuale Basisabsicherungsanteil und damit der steuerlich absetzbare Betrag. Bei der Tarifwahl sollten Ärzte daher auch die steuerliche Abzugsfähigkeit berücksichtigen.

Wann gilt das nicht?

Wenn der Tarif ausschließlich Basisleistungen enthält (wie der PKV-Basistarif oder Standardtarif), ist der gesamte Beitrag absetzbar. Bei sehr umfangreichen Premiumtarifen kann der absetzbare Anteil unter 50 Prozent des Gesamtbeitrags liegen.

Ärzteversichert empfiehlt, bei der PKV-Tarifwahl auch die steuerliche Auswirkung zu berücksichtigen und den Steuerberater zu fragen, welcher Tarif das beste Verhältnis von Leistungsumfang und steuerlicher Effizienz bietet.

PKV-Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, aber nur der Basisabsicherungsanteil. Bei umfangreichen Arzttarifen mit vielen Zusatzleistungen ist der absetzbare Anteil geringer als der Gesamtbeitrag.

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