Ein PKV-Wechsel innerhalb desselben Anbieters ist für Ärzte keine Pflicht, aber ein gesetzlich verankertes Recht nach § 204 VVG: PKV-Versicherte können jederzeit in einen anderen Tarif ihres Versicherers wechseln, ohne Gesundheitsprüfung und unter Mitnahme der aufgebauten Alterungsrückstellungen.
Hintergrund
Der interne Tarifwechsel unterscheidet sich grundlegend vom Wechsel zu einem anderen Anbieter: Alterungsrückstellungen bleiben erhalten, es findet keine neue Risikoprüfung statt, und der Versicherungsschutz ist sofort im neuen Tarif aktiv. Versicherer müssen auf Anfrage alle verfügbaren Tarife und deren Konditionen offenlegen. Für Ärzte, die ihren bestehenden Versicherer schätzen, aber mit dem aktuellen Tarif unzufrieden sind, ist der interne Wechsel die bevorzugte Option. Eine regelmäßige Überprüfung des eigenen Tarifs alle drei bis fünf Jahre ist empfehlenswert.
Wann gilt das nicht?
Wenn der aktuelle Tarif bereits der günstigste und leistungsstärkste des Anbieters ist oder wenn der Anbieter kein attraktives Alternativangebot hat, gibt es keinen Anlass für einen internen Wechsel. In solchen Fällen sollte der Markt bei anderen Anbietern geprüft werden.
Ärzteversichert empfiehlt, bei jeder Beitragserhöhung das Gespräch mit dem PKV-Anbieter zu suchen und alle aktuellen Tarife zu vergleichen, bevor ein Wechsel zu einem anderen Versicherer erwogen wird.
Der PKV-interne Tarifwechsel nach § 204 VVG ist keine Pflicht, aber ein wertvolles Recht für Ärzte. Er ermöglicht Beitragssenkungen ohne Gesundheitsprüfung und ohne Verlust von Alterungsrückstellungen.
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