PKV-Zusatzversicherungen sind steuerlich nur dann als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie Leistungen der Basisabsicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergänzen. Reine Komfortleistungen oder Wahlleistungszusätze sind steuerlich nicht abziehbar.
Hintergrund
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Basisabsicherungsbeiträgen (absetzbar) und Beiträgen für Mehrleistungen über GKV-Niveau (nicht absetzbar). Eine Auslandskrankenversicherung, die medizinisch notwendige Behandlungen im Ausland abdeckt, kann als Basisabsicherung gelten. Zahnzusatzversicherungen, die lediglich höherwertigen Zahnersatz oder Implantate abdecken, sind dagegen Mehrleistungen und nicht absetzbar. Eine Krankentagegeldversicherung, die Einkommensverlust bei Krankheit absichert, ist als Sonderausgabe für den Krankenversicherungsanteil teilweise absetzbar. Die genaue steuerliche Einordnung ist komplex und sollte mit dem Steuerberater besprochen werden.
Wann gilt das nicht?
Zusatzversicherungen für Komfortleistungen (Einzelzimmer ohne medizinische Notwendigkeit, Chefarztbehandlung als Statusleistung) sind steuerlich nicht absetzbar. Die meisten Premium-Zusatztarife fallen in diese Kategorie.
Ärzteversichert empfiehlt, PKV-Zusatztarifbeiträge auf ihre steuerliche Abzugsfähigkeit zu prüfen und nur echte Basisabsicherungsanteile in der Steuererklärung als Sonderausgaben anzugeben.
PKV-Zusatzversicherungen sind nur für den Basisabsicherungsanteil steuerlich absetzbar. Wahlleistungen und Komfortzusätze sind nicht abziehbar. Die steuerliche Einordnung sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.
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