GKV-Präventionsleistungen sind für Ärzte weder als Patienten noch als Leistungserbringer gesetzlich vorgeschrieben. Als Patienten können GKV-versicherte Ärzte Präventionsangebote freiwillig nutzen. Als Leistungserbringer sind sie nur im Rahmen spezifischer Versorgungsverträge zur Erbringung verpflichtet.
Hintergrund
Die GKV finanziert nach § 20 SGB V Präventionsleistungen, die Krankheiten verhindern sollen, wie Schutzimpfungen, Früherkennungsuntersuchungen und Gesundheitskurse. Ärzte als Vertragsärzte sind nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zur Erbringung bestimmter Vorsorgeuntersuchungen berechtigt und abrechenbar, aber nicht zur Teilnahme an jedem GKV-Präventionsprogramm verpflichtet. Spezielle Programme wie Disease-Management-Programme (DMP) oder Selektivverträge können Ärzte freiwillig anschließen, was bestimmte Dokumentations- und Qualitätspflichten mit sich bringt.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die an DMP-Programmen oder besonderen Versorgungsverträgen teilnehmen, haben spezifische Verpflichtungen zur Präventionsdiagnostik und Dokumentation. Diese Pflichten entstehen aber nur durch freiwillige Vertragsteilnahme.
Ärzteversichert empfiehlt Praxen, die Teilnahme an GKV-Präventionsprogrammen wirtschaftlich zu bewerten und nur solche Programme einzuschließen, die zum Versorgungsschwerpunkt und zur Patientenstruktur der Praxis passen.
GKV-Präventionsleistungen sind für Ärzte keine gesetzliche Pflicht. Als Patienten sind sie freiwillig nutzbar, als Leistungserbringer entstehen Verpflichtungen nur durch freiwillige Teilnahme an Versorgungsprogrammen.
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