Investitionen in die Praxis sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar: Abschreibungen auf Praxisausstattung und Medizintechnik, Finanzierungskosten und laufende Betriebsausgaben mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Praxisinhabers.

Hintergrund

Praxisanschaffungen werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben (lineare AfA). Medizinische Geräte haben in der Regel Nutzungsdauern von fünf bis zehn Jahren. Durch die Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) nach § 7g EStG können zukünftige Investitionen bereits im Vorjahr steuermindernd wirken. Praxisimmobilien, wenn im Eigentum, werden ebenfalls über 50 Jahre abgeschrieben. Der Praxiskauf (Goodwill) wird auf 15 Jahre abgeschrieben. Finanzierungszinsen für Praxisdarlehen sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar und senken die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich.

Wann gilt das nicht?

Der Veräußerungsgewinn bei Praxisverkauf ist grundsätzlich steuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen (Freibeträge nach § 18 EStG, Tarifbegünstigung) steuerlich begünstigt werden. Eine vorausschauende Planung mit dem Steuerberater ist hier essenziell.

Ärzteversichert empfiehlt, alle Praxisinvestitionen konsequent als Betriebsausgaben zu erfassen und den Investitionsabzugsbetrag strategisch einzusetzen, um die Steuerlast in Hocheinkommensjahren zu reduzieren.

Praxisinvestitionen sind steuerlich als Betriebsausgaben und Abschreibungen absetzbar. Investitionsabzugsbeträge ermöglichen eine vorausschauende Steuergestaltung. Der Praxisverkaufsgewinn ist ebenfalls steuerlich zu berücksichtigen.

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