Praxis-Kooperationen sind für Ärzte grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht. In bestimmten Versorgungsmodellen wie Managedcare-Verträgen, DMPs oder integrierten Versorgungsverträgen können jedoch vertragliche Kooperationspflichten entstehen.
Hintergrund
Kooperationsmodelle im ärztlichen Bereich umfassen Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) und MVZ. Sie bieten wirtschaftliche Vorteile durch gemeinsame Ressourcennutzung, Vertretungsregelungen und spezialisierte Leistungserbringung. Selektivverträge nach § 73b (Hausarztzentrierte Versorgung) oder § 140a SGB V (Integrierte Versorgung) können Kooperationspflichten mit spezifischen Leistungserbringern enthalten. Das ärztliche Kooperationsverbot nach der Musterberufsordnung (MBO) begrenzt jedoch bestimmte Formen der Zusammenarbeit mit Nichtärzten und schließt unzulässige Zuweisungen gegen Entgelt aus.
Wann gilt das nicht?
Einzelpraxen ohne Versorgungsvertragsbindung haben keine Kooperationspflichten. Das ärztliche Berufsrecht schützt die Therapiefreiheit und untersagt Kooperationen, die die ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigen.
Ärzteversichert empfiehlt, Kooperationsverträge vor Abschluss rechtlich prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie mit dem ärztlichen Berufsrecht und dem Kooperationsverbot vereinbar sind.
Praxis-Kooperationen sind keine Pflicht für Ärzte. Sie bieten wirtschaftliche Vorteile, unterliegen aber dem ärztlichen Berufsrecht. In Versorgungsverträgen können spezifische Kooperationspflichten entstehen.
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