Eine Praxisabgabe ist für Ärzte keine Pflicht, aber beim Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Tätigkeit muss die Zulassung beim Zulassungsausschuss zurückgegeben werden. Eine geordnete Abgabe mit einem Nachfolger erhält den Praxiswert und sichert die Patientenversorgung.

Hintergrund

Vertragsärzte können ihre Zulassung jederzeit zurückgeben. Ein Verzicht auf die Zulassung ohne Nachfolger bedeutet den Verlust des Goodwill-Werts der Praxis. Bei einer geordneten Praxisabgabe durch Verkauf wird ein Nachbesetzungsverfahren beim Zulassungsausschuss durchgeführt. Der erzielte Kaufpreis setzt sich aus materiellem Wert (Inventar, Geräte) und immateriellem Wert (Patientenstamm, Praxisruf) zusammen. Steuerlich gilt: Veräußerungsgewinne aus der Praxisabgabe unterliegen der Einkommensteuer, können aber durch den Freibetrag nach § 18 Abs. 3 EStG und den ermäßigten Steuersatz begünstigt werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die die Praxis wegen Berufsunfähigkeit aufgeben müssen, haben andere Rahmenbedingungen. Eine ungeplante Praxisaufgabe ohne Nachfolger führt zur sofortigen Zulassungsrückgabe und dem Verlust des Praxiswerts.

Ärzteversichert empfiehlt, die Praxisabgabe als langfristigen Prozess zu begreifen, frühzeitig mit der KV abzustimmen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten mit einem Steuerberater zu optimieren.

Die Praxisabgabe ist keine Pflicht, aber eine kluge Strategie zur Wertrealisierung. Eine geordnete Abgabe mit Nachfolger erhält den Praxiswert und sichert die Patientenversorgung, während eine bloße Zulassungsrückgabe den Goodwill vernichtet.

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