Eine Praxisausfallversicherung ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber eine der wichtigsten Absicherungen für den Praxisbetrieb: Sie deckt laufende Praxiskosten und entfallende Honorare ab, wenn die Praxis durch Sachschäden oder krankheitsbedingte Betriebsunterbrechung nicht betrieben werden kann.

Hintergrund

Die Praxisausfallversicherung (auch Betriebsunterbrechungsversicherung) greift, wenn die Praxis aufgrund von Sachschäden (Brand, Einbruch, Wasserschaden) oder anderer versicherter Ereignisse temporär schließen muss. Sie ersetzt den Praxisertrag und deckt die weiterhin anfallenden Fixkosten wie Miete, Personalkosten und Leasingraten. Zu unterscheiden ist die Praxisausfallversicherung von der Berufsunfähigkeitsversicherung, die bei persönlicher Erkrankung des Arztes greift. Praxisinhaber können beide Absicherungen kombinieren, um alle relevanten Ausfallrisiken zu decken.

Wann gilt das nicht?

Für sehr kleine Praxen ohne hohe Fixkosten und mit geringen laufenden Verbindlichkeiten ist die Praxisausfallversicherung weniger existenziell. Praxen mit umfassender Sachversicherung sollten prüfen, ob eine Betriebsunterbrechungskomponente bereits enthalten ist.

Ärzteversichert empfiehlt, bei der Praxisversicherung auf eine integrierte Praxisausfallkomponente zu achten und die Versicherungssumme am jährlichen Praxisertrag zu orientieren, um eine vollständige Kompensation zu gewährleisten.

Die Praxisausfallversicherung ist keine Pflicht, aber für Praxisinhaber unverzichtbar. Sie sichert laufende Fixkosten und entfallende Honorare bei betriebsbedingten Ausfällen durch Sachschäden oder andere versicherte Ereignisse.

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