Eine Praxisbewertung ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber vor einem Praxisverkauf, der Aufnahme eines Partners oder bei Erbschafts- und Scheidungsangelegenheiten notwendig, um den Praxiswert objektiviert und rechtssicher festzustellen.

Hintergrund

Die Praxisbewertung ermittelt den materiellen Wert (Inventar, Geräte, Lagerbestand) und den immateriellen Wert (Goodwill, Patientenstamm, Praxisruf). Anerkannte Bewertungsmethoden sind das Ertragswertverfahren (Zukunftsgewinne abgezinst) und die von der KBV empfohlene Methode, die auf dem Drei-Jahres-Durchschnittsumsatz basiert. Für Zulassungsausschüsse ist bei Praxisnachfolge ein anerkanntes Wertgutachten oft erforderlich. Finanzämter können bei Erbschaft oder Schenkung ebenfalls eine Bewertung anfordern.

Wann gilt das nicht?

Bei einer einfachen Praxisschließung ohne Nachfolger ist keine formelle Bewertung nötig. Praxen mit sehr geringem Goodwill (z. B. langjährig stagnierend oder mit geringem Patientenstamm) benötigen kein aufwändiges Gutachten.

Ärzteversichert empfiehlt, eine Praxisbewertung durch einen auf Heilberufe spezialisierten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater durchführen zu lassen und das Gutachten bei Verhandlungen mit Kaufinteressenten als Grundlage zu nutzen.

Eine Praxisbewertung ist keine Pflicht, aber vor Praxisverkauf, Partneraufnahme oder Erbschaftsangelegenheiten unverzichtbar. Anerkannte Bewertungsmethoden sichern einen fairen, nachvollziehbaren Praxiswert.

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