Ärzte müssen keine bestimmte Praxissoftware verwenden, sind aber gesetzlich verpflichtet, eine für die Telematikinfrastruktur zertifizierte und KV-abrechnungsfähige Lösung einzusetzen.

Hintergrund

Das SGB V schreibt seit 2021 die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) vor, was nur mit zugelassener Software möglich ist. Praxisverwaltungssysteme (PVS) wie Medistar, Turbomed oder CGM Albis sind gängige Optionen. Daneben gibt es Anforderungen an DSGVO-konformen Datenschutz und Datensicherheit, die die Softwarewahl beeinflusst.

Wann gilt das nicht?

Rein privat abrechnende Praxen ohne Kassenzulassung sind von der TI-Pflicht ausgenommen. Auch in Kliniken und MVZ liegt die Softwareentscheidung beim Träger.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass bei Datenverlust oder Cyberangriffen auf die Praxissoftware eine Cyberversicherung existenzielle Schäden abwenden kann, die durch bloße Softwarewahl nicht verhindert werden.

Die Wahl der Praxissoftware ist frei, aber TI-Zertifizierung und Abrechnungsfähigkeit sind Pflicht. Eine sichere, zertifizierte Software ist Grundlage des modernen Praxisbetriebs.

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