Eine separate Produkthaftpflichtversicherung ist für Arztpraxen nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber überall dort notwendig, wo Ärzte Produkte herstellen, vertreiben oder in Verkehr bringen.

Hintergrund

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sieht eine verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte vor. Ärzte, die Eigenrezepturen, Nahrungsergänzungsmittel oder medizinische Hilfsmittel anbieten, können als Hersteller haften. Die klassische Berufshaftpflicht deckt Produkthaftungsschäden oft nicht vollständig ab, weshalb ein separater Schutz sinnvoll ist.

Wann gilt das nicht?

Praxen, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen und keine Produkte herstellen oder vertreiben, benötigen keine separate Produkthaftpflicht. Standard-Medikamentenverschreibungen lösen in der Regel keine Produkthaftung aus.

Ärzteversichert hilft Ärzten zu prüfen, ob die bestehende Berufshaftpflicht Produkthaftungsrisiken abdeckt oder ob ein Zusatzbaustein notwendig ist.

Produkthaftpflicht ist für Arztpraxen keine gesetzliche Pflicht, aber bei Eigenherstellung oder Produktvertrieb unverzichtbar. Bestehende Haftpflichtpolicen sollten auf diesen Aspekt geprüft werden.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →