Eine Produkthaftpflichtversicherung ist in Arztpraxen nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber bei der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten durch die verschuldensunabhängige Haftung nach ProdHaftG de facto unverzichtbar.
Hintergrund
Sobald eine Praxis Produkte in den Verkehr bringt, also etwa Nahrungsergänzungsmittel, Eigenrezepturen oder Medizinprodukte anbietet, greift das Produkthaftungsgesetz. Schäden durch fehlerhafte Produkte können ohne Verschuldensnachweise geltend gemacht werden. Die Berufshaftpflicht deckt typischerweise nur Behandlungsfehler, nicht aber Produktschäden.
Wann gilt das nicht?
Praxen ohne jeglichen Produktvertrieb oder -herstellung benötigen keine separate Produkthaftpflicht. Standardmedikamentenverschreibungen und Kaufempfehlungen ohne eigene Vertriebstätigkeit lösen keine Produkthaftung aus.
Ärzteversichert empfiehlt einen jährlichen Versicherungscheck, um sicherzustellen, dass alle Aktivitäten der Praxis, einschließlich neu aufgenommener Vertriebstätigkeiten, vollständig versicherungsrechtlich abgedeckt sind.
Produkthaftpflicht ist keine gesetzliche Pflicht, aber bei Produktvertrieb in der Praxis eine notwendige Ergänzung zur Berufshaftpflicht. Der Versicherungscheck klärt, ob Schutzlücken bestehen.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →