Die Abrechnung von Prophylaxeleistungen beim Zahnarzt ist keine abstrakte Pflicht, aber wer Prophylaxeleistungen erbringt, ist zur korrekten Abrechnung nach BEMA oder GOZ verpflichtet, um Honoraransprüche nicht zu verwirken.
Hintergrund
Prophylaxeleistungen wie professionelle Zahnreinigung oder Individualprophylaxe für Kinder sind im BEMA für GKV-Patienten und in der GOZ für Privatpatienten geregelt. Zahnärzte müssen erbrachte Leistungen korrekt dokumentieren und zeitnah abrechnen. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Abrechnung führt zu Honorarverlusten und kann bei Auffälligkeiten Prüfverfahren auslösen.
Wann gilt das nicht?
Nicht erbrachte Leistungen dürfen nicht abgerechnet werden. Prophylaxe-Pauschalen für Selbstzahler außerhalb des Vertragszahnarztwesens unterliegen anderen Regelungen.
Ärzteversichert empfiehlt, Abrechnungsfehler durch regelmäßige Schulungen und Abrechnungsberatung zu vermeiden, da fehlerhafte Abrechnungen auch Haftungsrisiken begründen können.
Prophylaxe-Abrechnung ist für erbrachte Leistungen Pflicht. Korrekte Dokumentation und zeitnahe Abrechnung schützen vor Honorarverlusten und Abrechnungsprüfungen.
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