Rehabilitationsleistungen sind für GKV-Versicherte nach § 40 SGB V ein gesetzlicher Anspruch, aber Ärzte sind nur dann verpflichtet, eine Reha einzuleiten, wenn eine medizinische Indikation vorliegt und die Reha dem Behandlungsziel dient.

Hintergrund

Die GKV übernimmt ambulante und stationäre Rehabilitation bei Erkrankungen, nach Operationen oder bei drohender Behinderung. Ärzte stellen den Antrag auf Reha-Maßnahmen über die Krankenkasse. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Ärzte zu einer sorgfältigen Abwägung zwischen Reha-Notwendigkeit und anderen Behandlungsoptionen.

Wann gilt das nicht?

Bei fehlender medizinischer Indikation darf keine Reha verordnet werden. Privatpatienten haben andere Anspruchsgrundlagen, die sich nach der privaten Krankenversicherung richten.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Ärzte, die als Rehabilitationseinrichtung tätig sind, besondere Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtrisiken absichern sollten.

Rehabilitationsleistungen sind für GKV-Versicherte ein Rechtsanspruch. Ärzte sind zur Einleitung verpflichtet, wenn die medizinische Indikation vorliegt, nicht aber pauschal in jedem Fall.

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