Reinraumtechnik ist nicht für alle Arztpraxen vorgeschrieben, wird aber bei der Zubereitung von Zytostatika nach AMWHV, in Transplantationszentren und bei bestimmten operativen Eingriffen gesetzlich gefordert.
Hintergrund
Die Apothekenbetriebsordnung und die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) schreiben für die Herstellung steriler Arzneimittel kontrollierte Umgebungsbedingungen vor. Onkologische Schwerpunktpraxen, die Zytostatika selbst zubereiten, benötigen zertifizierte Reinraumlösungen. Die Investitionskosten sind erheblich und sollten versicherungsrechtlich abgedeckt sein.
Wann gilt das nicht?
Allgemeinmediziner, Internisten ohne spezifische Zubereitungsaufgaben und die Mehrzahl der Fachärzte benötigen keine Reinraumtechnik. Auch der Einkauf fertig zubereiteter Zytostatika aus Apotheken umgeht die Eigenherstellungspflicht.
Ärzteversichert empfiehlt Praxen mit Reinraumanlagen eine spezifische Geräte- und Betriebsunterbrechungsversicherung, da ein Reinraumausfall den gesamten Betrieb lahmlegen kann.
Reinraumtechnik ist nicht für alle Praxen Pflicht, aber für spezifische Fachgebiete wie onkologische Schwerpunkte unumgänglich. Bei hohem Investitionsbedarf ist eine umfassende Geräteversicherung essenziell.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →