Klinikärzte erwerben Rentenansprüche kraft Gesetzes, entweder im berufsständischen Versorgungswerk bei Kammermitgliedschaft oder in der gesetzlichen Rentenversicherung bei fehlender Befreiung, ohne dass ein aktiver Antrag erforderlich ist.
Hintergrund
Approbierte Ärzte sind Pflichtmitglieder der Ärztekammer und damit des jeweiligen ärztlichen Versorgungswerks. Klinikärzte können auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn sie ins Versorgungswerk einzahlen. Die Höhe der späteren Versorgungswerksrente hängt von den geleisteten Beiträgen und den Satzungsregelungen des jeweiligen Landesversorgungswerks ab.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nicht Mitglied einer Ärztekammer sind, oder Medizinstudenten im Praktischen Jahr ohne Approbation haben noch keine vollen Versorgungswerksansprüche.
Ärzteversichert unterstützt Klinikärzte dabei, bestehende Versorgungswerksansprüche zu verstehen und zu prüfen, ob ergänzende private Altersvorsorge zur Schließung von Versorgungslücken sinnvoll ist.
Klinikärzte erwerben Rentenansprüche automatisch im Versorgungswerk oder der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der späteren Rente hängt von den geleisteten Beiträgen ab und sollte frühzeitig geplant werden.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →