Die Riester-Rente ist für die meisten Ärzte nicht zugänglich, da Riester-Förderung nur für Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, während approbierte Ärzte in der Regel dem berufsständischen Versorgungswerk angehören.

Hintergrund

Ärzte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und ausschließlich in das ärztliche Versorgungswerk einzahlen, sind nicht riesterförderberechtigt. Eine Ausnahme gilt für Ärzte, die beide Systeme bedienen, also sowohl gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlen als auch Versorgungswerk-Mitglied sind. Für diese Gruppe ist eine eingeschränkte Riester-Förderung möglich.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die neben dem Versorgungswerk auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können theoretisch riesterförderberechtigt sein. Dies ist jedoch ein seltener Sonderfall.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die steuerlich optimierte Altersvorsorge anstreben, statt Riester die Rürup-Rente als geeignetere Alternative zu prüfen, da diese keine Rentenversicherungspflicht voraussetzt.

Die Riester-Rente ist für die meisten Ärzte nicht zugänglich, da die Fördervoraussetzungen gesetzliche Rentenversicherungspflicht erfordern. Für Ärzte ist die Rürup-Rente die geeignetere steueroptimierte Alternative.

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