Die Riester-Rente ist für Ärzte keine Pflicht und für Versorgungswerk-Mitglieder ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht auch nicht förderfähig. Für Ärzte gibt es geeignetere Altersvorsorgeoptionen.

Hintergrund

Die Riester-Förderung setzt Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Ärzte, die von der DRV befreit und ausschließlich im Versorgungswerk pflichtversichert sind, können nicht von Riester-Zulagen oder dem Sonderausgabenabzug profitieren. Die Rürup-Rente (Basisrente) ist dagegen für alle Steuerpflichtigen in Deutschland absetzbar und daher die bevorzugte steueroptimierte Vorsorgelösung für Ärzte.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die in Ausnahmefällen noch in der DRV pflichtversichert sind, können riesterförderberechtigt sein. Dies betrifft vor allem bestimmte Übergangsgruppen oder Ärzte im Angestelltenverhältnis ohne Befreiung.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, statt der Riester-Rente die Rürup-Rente als steueroptimierte Alternative zu prüfen, die für alle Ärzte ohne Rentenversicherungspflicht geeignet ist.

Riester-Rente ist für Ärzte keine Pflicht und für Versorgungswerk-Mitglieder meist nicht zugänglich. Die Rürup-Rente ist die passende steuerliche Alternative für Ärzte.

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