Eine Risikolebensversicherung ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber bei Praxisfinanzierung, laufenden Darlehensverbindlichkeiten und familiärer Versorgungspflicht eine unverzichtbare Absicherung gegen den vorzeitigen Todesfall.

Hintergrund

Ärzte mit Praxisfinanzierungsdarlehen haben im Todesfall erhebliche Verbindlichkeiten, die ohne Absicherung auf Erben oder Partner übergehen. Das ärztliche Versorgungswerk zahlt zwar eine Hinterbliebenenrente, diese ist aber oft nicht ausreichend, um Praxisschulden und den Lebensunterhalt der Familie abzudecken. Eine Risikolebensversicherung deckt diesen Bedarf kostengünstig ab.

Wann gilt das nicht?

Ärzte ohne Finanzierungsverbindlichkeiten und ohne Unterhaltspflichten gegenüber Familienangehörigen haben geringeren Absicherungsbedarf. Im Alter, wenn Verbindlichkeiten abgetragen sind, kann der Bedarf entfallen.

Ärzteversichert hilft Ärzten, die optimale Deckungssumme für ihre Risikolebensversicherung zu berechnen, die Praxisverbindlichkeiten, Familienversorgung und Versorgungswerksleistungen berücksichtigt.

Risikolebensversicherung ist für Ärzte keine Pflicht, aber bei Praxisschulden und Familienpflichten unverzichtbar. Sie schützt Angehörige und sichert die Praxisnachfolge.

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