Robo-Advisor-Gebühren sind für Ärzte nicht direkt als Betriebsausgabe absetzbar, können aber im Rahmen der Kapitalanlage als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften berücksichtigt werden, soweit sie die Abgeltungsteuer-Pauschale übersteigen.
Hintergrund
Bei der Abgeltungsteuer gilt eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro pro Jahr, die ohne Nachweis abgezogen wird. Tatsächliche Verwaltungskosten, einschließlich Robo-Advisor-Gebühren, können darüber hinaus nachgewiesen werden. Bei Anlagen über Betriebsvermögen ist eine andere steuerliche Behandlung möglich. Die Kosten sind in der Regel gering, da Robo-Advisor günstige Gebührenstrukturen haben.
Wann gilt das nicht?
Wer Robo-Advisor-Anlagen im Betriebsvermögen einer Arztpraxis-GmbH hält, kann die Gebühren als Betriebsausgabe absetzen. Privatanleger mit geringen Gebühren unterhalb der Pauschale haben keinen zusätzlichen Steuervorteil.
Ärzteversichert empfiehlt, digitale Anlageoptionen im Gesamtkontext der steuerlichen und finanziellen Planung zu bewerten, da Robo-Advisor allein keine vollständige Vorsorgestrategie für Ärzte ersetzen.
Robo-Advisor-Gebühren sind für Ärzte begrenzt steuerlich absetzbar. Der steuerliche Vorteil ist gering, aber als Teil einer gut strukturierten Anlagestrategie können Robo-Advisor sinnvoll sein.
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