Röntgendiagnostik und DVT sind in Zahnarztpraxen keine pauschale Pflicht, werden aber bei bestimmten Diagnose- und Behandlungssituationen medizinisch notwendig und unterliegen dann den Strahlenschutzvorschriften nach StrlSchG.
Hintergrund
Das Strahlenschutzgesetz von 2018 regelt den Betrieb von Röntgen- und DVT-Geräten in Zahnarztpraxen. Zahnärzte, die solche Geräte betreiben, benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörde, müssen regelmäßige Qualitätsprüfungen durchführen und Strahlenschutzbeauftragte benennen. DVT-Geräte sind mit hohen Anschaffungskosten verbunden und müssen versicherungsrechtlich entsprechend abgesichert sein.
Wann gilt das nicht?
Zahnarztpraxen ohne eigene Röntgen- oder DVT-Ausstattung, die Befundungen an radiologische Praxen überweisen, benötigen keine eigene Gerätezulassung.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass hochwertiges Röntgen- und DVT-Equipment durch spezifische Geräteversicherungen gegen Maschinenbruch und Betriebsunterbrechung abgesichert werden sollte.
Röntgen und DVT sind in Zahnarztpraxen keine generelle Pflicht, aber bei Betrieb dieser Geräte gelten strenge Strahlenschutzvorschriften. Teure Geräte sollten umfassend versichert sein.
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