Die Strahlenschutzvorschriften nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind für alle Ärzte, die Röntgengeräte betreiben, gesetzlich verbindlich und nicht verhandelbar.

Hintergrund

Das 2018 in Kraft getretene Strahlenschutzgesetz hat die frühere Röntgenverordnung abgelöst und die Anforderungen an den Betrieb von Röntgengeräten verschärft. Ärzte müssen eine behördliche Genehmigung oder Anzeige vorlegen, Strahlenschutzbeauftragte benennen, regelmäßige Qualitätskontrollen durchführen und Patientendosen dokumentieren. Verstöße können zu Bußgeldern und dem Entzug der Betriebserlaubnis führen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte ohne eigene Röntgenausstattung sind nicht direkt von den Betreiberpflichten betroffen, können aber als anweisende Ärzte für die Indikationsstellung von Röntgenuntersuchungen verantwortlich sein.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Verstöße gegen Strahlenschutzvorschriften Haftungsrisiken begründen und die Berufshaftpflicht für strahlenbedingte Schäden ausreichenden Schutz bieten muss.

Strahlenschutzvorschriften nach StrlSchG sind für Ärzte mit Röntgengeräten gesetzliche Pflicht ohne Ausnahmen. Verstöße gefährden Betriebserlaubnis und begründen erhebliche Haftungsrisiken.

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