Steuerliche Rückstellungen sind für Arztpraxen, die der doppelten Buchführung unterliegen, nach § 249 HGB gesetzlich vorgeschrieben, während Praxen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung keine Pflicht zur Rückstellungsbildung haben.
Hintergrund
Freiberufliche Arztpraxen ermitteln ihren Gewinn in der Regel über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und sind daher nicht zur Rückstellungsbildung verpflichtet. Praxen, die in der Rechtsform einer GmbH oder Partnerschaftsgesellschaft mbB betrieben werden und zur Bilanzierung verpflichtet sind, müssen nach HGB Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste bilden. Betriebswirtschaftlich sinnvoll sind Liquiditätsreserven in beiden Fällen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in Einzelpraxis ohne GmbH-Struktur und mit EÜR haben keine steuerliche Rückstellungspflicht. Freiwillige Liquiditätsrücklagen sind aber betriebswirtschaftlich trotzdem ratsam.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass liquide Reserven als Ergänzung zu Versicherungslösungen wichtig sind, um unerwartete Betriebskosten aufzufangen, die nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Rückstellungen sind für bilanzierungspflichtige Arztpraxen gesetzliche Pflicht. EÜR-Praxen sind frei, sollten aber freiwillige Liquiditätsreserven für unvorhergesehene Ausgaben bilden.
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