Bei nachgewiesener Berufsunfähigkeit sind Versicherer nach §§ 172 ff. VVG zur rückwirkenden Anerkennung und Nachzahlung der BU-Rente ab dem Zeitpunkt des Leistungsbeginns verpflichtet, wenn die vertraglichen Meldefristen eingehalten wurden.
Hintergrund
Ärzte, die erst mit Verzögerung eine BU-Erkrankung melden, haben trotzdem Anspruch auf Leistungen ab dem medizinisch nachgewiesenen Beginn der Berufsunfähigkeit, nicht erst ab dem Meldedatum. Die rückwirkende Anerkennung setzt voraus, dass die BU-Quote von mindestens 50 Prozent ärztlich dokumentiert nachweisbar ist und keine schuldhaften Obliegenheitsverletzungen vorliegen.
Wann gilt das nicht?
Wenn Meldefristen schuldhaft versäumt wurden oder die Dokumentation des BU-Beginns lückenhaft ist, können Versicherer die rückwirkende Leistung verweigern oder kürzen. Im Streitfall empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte im Leistungsfall und sorgt dafür, dass BU-Renten rückwirkend korrekt berechnet und vollständig ausgezahlt werden.
Versicherer sind zur rückwirkenden BU-Anerkennung verpflichtet, wenn Berufsunfähigkeit nachgewiesen und Meldefristen eingehalten wurden. Lücken in der Dokumentation können den Anspruch gefährden.
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