Scheinselbständigkeit ist für Ärzte kein angestrebtes Konzept, sondern ein ernst zu nehmendes rechtliches Risiko, das zu erheblichen Sozialversicherungsnachzahlungen und steuerlichen Konsequenzen führen kann.
Hintergrund
Wenn ein Arzt formal als selbständiger Honorararzt tätig ist, aber tatsächlich wie ein Angestellter in die Praxisorganisation eingebunden ist, kann die Deutsche Rentenversicherung Scheinselbständigkeit feststellen. Dies führt zur rückwirkenden Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für beide Seiten. Die Abgrenzungskriterien umfassen Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation und unternehmerisches Risiko.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die für mehrere Auftraggeber tätig sind, eigene Betriebsmittel einsetzen und frei in der Arbeitsgestaltung sind, sind in der Regel nicht scheinselbständig.
Ärzteversichert weist Ärzte darauf hin, dass bei Honorararzttätigkeit eine rechtssichere Vertragsgestaltung wichtig ist, um Scheinselbständigkeitsrisiken zu vermeiden und den korrekten Versicherungsstatus sicherzustellen.
Scheinselbständigkeit ist ein rechtliches Risiko, kein Pflichtkonzept. Ärzte als Honorarärzte sollten Vertragsgestaltung und Tätigkeitsstruktur sorgfältig prüfen, um Nachzahlungsrisiken zu vermeiden.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →