Schenkungen sind für Ärzte als Schenker steuerlich nicht absetzbar, aber durch strategische Nutzung der Schenkungsteuerfreibeträge kann Vermögen steuerfrei auf Kinder oder Partner übertragen werden.
Hintergrund
Das Schenkungsteuergesetz erlaubt alle zehn Jahre Freibeträge von 400.000 Euro für Kinder, 500.000 Euro für Ehepartner und 20.000 Euro für weitere Personen. Ärzte mit aufgebautem Vermögen können durch frühzeitige und regelmäßige Schenkungen erhebliche Erbschaftsteuer sparen. Schenkungen von Betriebsvermögen, etwa Praxisanteilen, unterliegen besonderen Begünstigungsregelungen.
Wann gilt das nicht?
Schenkungen, die als Betriebsausgaben deklariert werden sollen, sind steuerlich nicht anerkannt. Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind dagegen als Spendenabzug steuerlich begünstigt.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Schenkungsstrategien im Rahmen der Vermögensnachfolge und Erbschaftsteuerplanung professionell zu gestalten, um Freibeträge optimal zu nutzen.
Schenkungen sind für Ärzte nicht als Ausgaben absetzbar, aber strategische Nutzung von Schenkungsteuerfreibeträgen ermöglicht erhebliche steuerfreie Vermögensübertragungen auf Kinder und Partner.
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