Schenkungen sind für Ärzte keine Pflicht, aber ein wichtiges Instrument zur steueroptimalen Vermögensnachfolge, das durch Nutzung der Schenkungsteuerfreibeträge erhebliche Steuerersparnisse im Vergleich zur Erbschaft ermöglicht.

Hintergrund

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet nicht zwischen Schenkungen zu Lebzeiten und Erbschaften. Allerdings können durch Schenkungen alle zehn Jahre erneut Freibeträge genutzt werden: 400.000 Euro pro Kind, 500.000 Euro für den Ehepartner. Bei Ärzten mit aufgebautem Praxisvermögen, Immobilien oder Kapitalvermögen können frühzeitige Schenkungen erhebliche Steuerersparnisse erzielen.

Wann gilt das nicht?

Schenkungen an Dritte außerhalb der engsten Familie haben geringere Freibeträge und können unerwünschte steuerliche Folgen haben. Schenkungen von Betriebsvermögen erfordern besondere steuerliche Beratung.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Schenkungsstrategien in eine umfassende Vermögensnachfolgeplanung einzubetten und steuerliche Aspekte von einem spezialisierten Steuerberater begleiten zu lassen.

Schenkungen sind für Ärzte keine Pflicht, aber ein effektives Instrument zur Steueroptimierung bei der Vermögensnachfolge. Frühzeitige Schenkungen nutzen Freibeträge mehrfach und sparen erhebliche Schenkungsteuer.

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