Eine klinische Sektion erfordert nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer grundsätzlich die schriftliche Einwilligung der nächsten Angehörigen, während behördlich angeordnete Obduktionen dieser Einwilligung nicht bedürfen.

Hintergrund

Klinische Sektionen dienen der Qualitätssicherung und Klärung unklarer Todesursachen, sind aber ohne Einwilligung der Hinterbliebenen rechtlich problematisch. Staatsanwaltliche Obduktionen bei nicht natürlichen oder unklaren Todesfällen und Sektionen auf Anordnung des Gesundheitsamts bei meldepflichtigen Erkrankungen stellen Ausnahmen dar. Ärzte sollten Einwilligungspflichten kennen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Wann gilt das nicht?

Bei staatsanwaltlicher Anordnung im Rahmen eines Todesermittlungsverfahrens ist keine Einwilligung der Angehörigen erforderlich. Auch Sektionen zu wissenschaftlichen Zwecken können unter besonderen Bedingungen ohne Angehörigeneinwilligung erfolgen.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine umfassende Berufshaftpflicht auch für Fehler im Umgang mit der Sektionspflicht und der Einwilligungseinholung Schutz bieten sollte.

Klinische Sektionen erfordern grundsätzlich die Einwilligung der Angehörigen. Ausnahmen gelten bei behördlicher Anordnung. Ärzte sollten die rechtlichen Anforderungen genau kennen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

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