Der PKV-Selbstbehalt selbst ist für Ärzte nicht direkt steuerlich absetzbar, aber die tatsächlich geleisteten Selbstbehaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie medizinisch notwendige Behandlungskosten darstellen.

Hintergrund

PKV-Beiträge sind nach § 10 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, allerdings nur der Teil, der auf die Basisabsicherung entfällt. Selbstbehaltzahlungen, also selbst getragene Arztrechnungen, sind als Krankheitskosten nach § 33 EStG außergewöhnliche Belastungen, wenn sie die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen. Bei Ärzten mit hohem Einkommen ist diese Grenze hoch.

Wann gilt das nicht?

Bei Selbstbehaltszahlungen unterhalb der zumutbaren Belastungsgrenze entsteht keine steuerliche Wirkung. Wer selten Selbstbehalt zahlt, profitiert steuerlich kaum davon.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Steueroptimierung durch PKV-Tarife, Selbstbehalt und Beitragshöhe im Gesamtkontext mit einem Steuerberater zu analysieren.

Der PKV-Selbstbehalt ist nicht direkt absetzbar, aber geleistete Selbstbehaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastung steuerlich wirksam sein. Bei Ärzten ist die Wirksamkeit einkommensabhängig.

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