Selektivverträge sind für Ärzte keine Pflicht, bieten aber die Möglichkeit, außerhalb des kollektivvertraglichen Systems der KV bessere Vergütungen für definierte Leistungen mit einzelnen Krankenkassen direkt zu vereinbaren.
Hintergrund
Nach § 73b, § 140a SGB V können Krankenkassen mit Ärzten oder Ärztenetzen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung, integrierten Versorgung oder anderen Versorgungsformen abschließen. Ärzte, die an Selektivverträgen teilnehmen, erhalten häufig höhere Vergütungen als im Kollektivvertrag, übernehmen aber auch zusätzliche Dokumentationspflichten und Leistungsanforderungen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die bereits gut ausgelastet sind, benötigen keine zusätzlichen Selektivverträge. Auch in Regionen ohne aktive Krankenkassenausschreibungen sind Selektivverträge oft nicht verfügbar.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Teilnahme an Selektivverträgen neue Haftungskonstellationen erzeugen kann, die mit der bestehenden Berufshaftpflicht abgestimmt sein sollten.
Selektivverträge sind für Ärzte keine Pflicht, aber eine Option für bessere Vergütungen außerhalb der Regelversorgung. Die Teilnahme erfordert sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen und Haftungsaspekte.
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