Die Kenntnis des Social-Media-Rechts ist für Arztpraxen keine formelle Pflicht, aber bei aktivem Betrieb von Praxisprofilen unerlässlich, um Abmahnungen, Datenschutzverstöße und standesrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Hintergrund

Arztpraxen auf Instagram, Facebook oder YouTube unterliegen Urheberrecht, Datenschutz nach DSGVO, Heilmittelwerbegesetz und der ärztlichen Berufsordnung. Die Verwendung von Patientenfotos ohne ausdrückliche Einwilligung ist verboten. Werbung darf nicht irreführend sein und muss als solche gekennzeichnet werden. Impressumspflichten und Datenschutzerklärungen sind Pflicht.

Wann gilt das nicht?

Praxen ohne Social-Media-Präsenz müssen sich nicht aktiv mit Social-Media-Recht befassen. Sobald aber Beiträge veröffentlicht werden, gelten alle relevanten Rechtsvorschriften.

Ärzteversichert empfiehlt Arztpraxen, bei Social-Media-Aktivitäten eine Berufsrechtsschutzversicherung zu haben, die bei Abmahnungen und rechtlichen Auseinandersetzungen Schutz bietet.

Social-Media-Recht ist für aktiv agierende Arztpraxen unerlässlich. Verstöße gegen DSGVO, Urheberrecht oder Heilmittelwerbegesetz können zu erheblichen Abmahnungen und Haftungsansprüchen führen.

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