Angestellte Ärzte sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig in allen fünf Zweigen, können sich aber auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen.
Hintergrund
Approbierte Ärzte sind Pflichtmitglieder der zuständigen Ärztekammer und damit des ärztlichen Versorgungswerks. Sie können auf Antrag von der Deutschen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Krankenversicherungs-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungspflicht bleiben davon unberührt. Selbständige Ärzte sind von der DRV-Pflicht in der Regel befreit, wenn sie ins Versorgungswerk einzahlen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind nicht krankenversicherungspflichtig und können in die PKV wechseln. Honorarärzte mit Scheinselbständigkeitsrisiko können trotz selbständiger Tätigkeit sozialversicherungspflichtig werden.
Ärzteversichert berät Ärzte bei der Befreiungsbeantragung und sorgt dafür, dass Versorgungswerk- und Sozialversicherungsstatus korrekt koordiniert werden.
Angestellte Ärzte sind sozialversicherungspflichtig, können sich aber von der Rentenversicherung befreien lassen. Selbständige Ärzte zahlen ins Versorgungswerk und sind von der DRV-Pflicht befreit.
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