PKV-Beiträge, einschließlich der Anteile für stationäre Leistungen, sind für Ärzte nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, jedoch begrenzt auf den Basisabsicherungsanteil der Beiträge.

Hintergrund

Das Finanzamt unterscheidet zwischen dem Basisschutzanteil der PKV-Beiträge, der vollständig absetzbar ist, und Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung und Einbettzimmer, die als Zusatzleistungen nicht oder nur eingeschränkt anerkannt werden. PKV-Versicherer stellen eine Bescheinigung über den steuerlich absetzbaren Anteil der Beiträge aus.

Wann gilt das nicht?

Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung, die der Arbeitgeber zahlt, sind dem Arbeitnehmer steuerlich nicht absetzbar. Für Beamte mit Beihilfe gelten besondere Regelungen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die PKV-Beitragsbescheinigung für die Steuererklärung konsequent zu nutzen und den absetzbaren Anteil vom Steuerberater korrekt berücksichtigen zu lassen.

PKV-Beiträge einschließlich stationärer Leistungen sind für Ärzte steuerlich absetzbar, begrenzt auf den Basisabsicherungsanteil. Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung sind nur eingeschränkt anerkannt.

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