Die ordnungsgemäße Sterilisation von Medizinprodukten ist in Arztpraxen nach RKI-Empfehlungen, KRINKO-Leitlinien und dem Medizinprodukterecht gesetzlich vorgeschrieben und bildet die Grundlage für eine hygienisch sichere Patientenversorgung.

Hintergrund

Praxen, die invasive Eingriffe oder Behandlungen mit wiederverwendbaren Instrumenten durchführen, müssen nach § 8 MPBetreibV eine sachgerechte Aufbereitung und Sterilisation sicherstellen. Validierte Verfahren und qualifiziertes Personal sind vorgeschrieben. Bei chirurgischen oder zahnärztlichen Praxen sind Sterilisatoren Pflichtausstattung und müssen regelmäßig gewartet und qualitätskontrolliert werden.

Wann gilt das nicht?

Praxen, die ausschließlich mit Einwegmaterialien arbeiten und keine Instrumente wiederaufbereiten, unterliegen nicht den Sterilisationspflichten für die Instrumentenaufbereitung.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Hygienemängel und Sterilisationsfehler erhebliche Haftungsrisiken begründen, die durch eine ausreichende Berufshaftpflicht abgedeckt sein müssen.

Sterilisation in der Arztpraxis ist gesetzliche Pflicht für alle Praxen mit wiederverwendbaren Instrumenten. Validierte Aufbereitungsverfahren schützen Patienten und Ärzte vor Haftungsrisiken.

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