Steuerberatungskosten für die Erstellung der betrieblichen Gewinnermittlung und der Umsatzsteuererklärung sind für Ärzte als Betriebsausgaben absetzbar, während der auf private Einkommensteuer entfallende Kostenanteil nicht abzugsfähig ist.

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gemischte Steuerberatungskosten aufgeteilt werden müssen. Der betriebliche Anteil, also Kosten für EÜR, Umsatzsteuer und betriebliche Steuerfragen, ist vollständig als Betriebsausgabe anzuerkennen. Der private Anteil für Einkommensteuerberatung ist nicht absetzbar. Viele Steuerberater weisen diese Aufteilung bereits in der Rechnung aus.

Wann gilt das nicht?

Kosten für die Erstellung der privaten Steuererklärung ohne betrieblichen Bezug sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Anteil muss dokumentiert werden.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, bei Steuerberatern explizit nach der steuerlich optimalen Rechnungsstellung für Beratungsleistungen zu fragen, um alle abzugsfähigen Kosten geltend zu machen.

Steuerberatungskosten für den betrieblichen Teil der Steuererklärung sind für Ärzte Betriebsausgaben. Der private Anteil der Steuerberatung ist nicht absetzbar, muss aber klar abgegrenzt werden.

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