Ärzte mit selbständigen Einkünften aus Praxisbetrieb oder Honorararzttätigkeit sind nach § 25 EStG zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Angestellte Ärzte müssen ebenfalls abgeben, wenn sie Nebeneinkünfte oder bestimmte steuerliche Tatbestände haben.

Hintergrund

Selbständige Ärzte übermitteln zusammen mit der Steuererklärung eine Gewinnermittlung (EÜR oder Bilanz). Die Abgabefrist mit Steuerberater ist in der Regel der 31. Juli des Folgejahres, verlängerbar bis Ende des Übernächsten Jahres. Angestellte Ärzte ohne Nebeneinkünfte können freiwillig abgeben und häufig Steuern erstattet bekommen.

Wann gilt das nicht?

Rein angestellte Ärzte ohne steuerlich relevante Nebeneinkünfte, Werbungskosten über 1.230 Euro oder andere Besonderheiten können von der Pflichtabgabe ausgenommen sein.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, auch als angestellter Arzt freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, da berufliche Ausgaben, Versorgungswerk-Sonderausgaben und Werbungskosten häufig zu Steuererstattungen führen.

Die Steuererklärung ist für Ärzte mit selbständigen Einkünften Pflicht. Angestellte Ärzte sollten freiwillig einreichen, da berufliche Ausgaben häufig zu Steuererstattungen führen.

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