BU-Rentenzahlungen sind für Ärzte grundsätzlich steuerpflichtig und als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben, während die steuerliche Absetzbarkeit der BU-Beiträge von der Vertragskonstellation abhängt.
Hintergrund
Beiträge zu einer selbständigen BU-Versicherung ohne Kopplung an eine Rürup-Rente sind nicht steuerlich absetzbar. Wird die BU als Zusatzbaustein in eine Rürup-Rente integriert, ist der BU-Beitragsanteil steuerlich berücksichtigungsfähig. Im Leistungsfall sind BU-Renten in der Regel mit dem Ertragsanteil oder vollständig steuerpflichtig, abhängig von der Vertragsstruktur.
Wann gilt das nicht?
BU-Renten aus dem berufsständischen Versorgungswerk unterliegen besonderen steuerlichen Regeln. Arbeitsunfähigkeitsrenten aus privaten Policen können unterschiedlich behandelt werden.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die steuerliche Behandlung der BU-Versicherung vor Vertragsabschluss mit einem Steuerberater zu klären, um die optimale Vertragsstruktur zu wählen.
BU-Rentenzahlungen sind steuerpflichtig und müssen deklariert werden. Die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge hängt von der Vertragsstruktur ab und sollte vorab mit einem Steuerberater geklärt werden.
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