Beim Aufgabe einer Arztpraxis entstehen kraft Gesetzes steuerliche Konsequenzen: Der Aufgabegewinn als Differenz zwischen Buchwert und gemeinem Wert aller Wirtschaftsgüter ist steuerpflichtig und muss korrekt deklariert werden.

Hintergrund

Bei der Praxisaufgabe werden alle Praxiswirtschaftsgüter, einschließlich Patientenstamm und Goodwill, steuerlich zu ihrem gemeinen Wert angesetzt. Der resultierende Aufgabegewinn unterliegt der Einkommensteuer. Für Ärzte ab 55 Jahren gibt es unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Freibeträge und Ermäßigungen. Eine professionelle steuerliche Planung der Praxisaufgabe kann erhebliche Steuern sparen.

Wann gilt das nicht?

Praxen, die nicht aufgegeben, sondern verkauft werden, haben eine andere steuerliche Behandlung. Auch die Umstrukturierung in eine andere Gesellschaftsform ist keine Betriebsaufgabe im steuerlichen Sinne.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Betriebsaufgaben frühzeitig steuerlich zu planen und Freibeträge für Veräußerungsgewinne optimal zu nutzen.

Steuerliche Folgen der Betriebsaufgabe sind gesetzlich vorgeschrieben und können erheblich sein. Frühzeitige Planung mit Steuerberater ermöglicht es, verfügbare Freibeträge optimal zu nutzen.

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