Zuwendungen in gemeinnützige Stiftungen sind für Ärzte nicht als Betriebsausgaben, sondern als Sonderausgaben nach § 10b EStG steuerlich absetzbar, es sei denn, es besteht ein konkreter betrieblicher Veranlassungszusammenhang.
Hintergrund
Ärzte, die in gemeinnützige Stiftungen einzahlen oder eine eigene Stiftung gründen, können Zuwendungen bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzen. Zuwendungen in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung können innerhalb von zehn Jahren bis zu 1 Million Euro zusätzlich abgezogen werden. Bei einer stiftungsgebundenen betrieblichen Sozialeinrichtung kann ein Betriebsausgabenabzug möglich sein.
Wann gilt das nicht?
Reine Privatstiftungen ohne Gemeinnützigkeit sind nicht steuerlich absetzbar. Stiftungen, die primär der eigenen Vermögenssicherung dienen, werden steuerlich nicht anerkannt.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Stiftungsgründungen im Kontext der gesamten Steuer- und Vermögensplanung zu betrachten und auf spezialisierte Rechts- und Steuerberatung zurückzugreifen.
Stiftungszuwendungen sind für Ärzte Sonderausgaben, keine Betriebsausgaben. Gemeinnützige Stiftungen ermöglichen erhebliche Steuerersparnisse im Rahmen der Sonderausgabenhöchstbeträge.
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