Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ist für Ärzte steuerlich attraktiv, da Zuwendungen in den Grundstockvermögen einer neugegründeten Stiftung bis zu 1 Million Euro innerhalb von zehn Jahren als Sonderausgabe abziehbar sind.
Hintergrund
Nach § 10b Abs. 1a EStG können Stifter bei Neugründung einer gemeinnützigen Stiftung im Gründungsjahr und den neun folgenden Jahren bis zu 1 Million Euro als Sonderausgabe abziehen. Dieser Abzug ist unabhängig von der regulären 20-Prozent-Grenze für Spenden. Das eingebrachte Stiftungskapital ist erbschaftsteuerfrei übertragbar, was auch Vorteile bei der Nachfolgeplanung schafft.
Wann gilt das nicht?
Familienstiftungen ohne Gemeinnützigkeit genießen diese steuerlichen Vorteile nicht. Auch nicht anerkannte Stiftungen oder Stiftungen mit überwiegend privaten Zwecken scheitern am Gemeinnützigkeitsstatus.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Stiftungsgründungen von auf Stiftungsrecht spezialisierten Anwälten und Steuerberatern begleiten zu lassen, um alle steuerlichen Vorteile rechtssicher zu nutzen.
Stiftungsgründungen sind für Ärzte steuerlich attraktiv: Bis zu 1 Million Euro Stiftungskapital kann als Sonderausgabe abgezogen werden. Voraussetzung ist die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
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