Eine Teilanerkennung der Berufsunfähigkeit ist für Versicherer keine Pflicht. Der Leistungsanspruch nach BU-Vertrag entsteht erst, wenn die vertraglich vereinbarte BU-Grenze von in der Regel 50 Prozent erreicht ist.
Hintergrund
BU-Versicherungen leisten bei Erreichen der vereinbarten BU-Grad-Grenze die volle vereinbarte Rente. Eine Staffelung nach Grad der Berufsunfähigkeit ist in Standard-BU-Verträgen nicht vorgesehen. Manche Tarife enthalten allerdings Klauseln zur Arbeitsunfähigkeitsleistung, die schon bei kürzerer Arbeitsunfähigkeit zahlen und als praktische Vorstufe zur BU-Anerkennung wirken.
Wann gilt das nicht?
Tarife mit eingeschlossener Arbeitsunfähigkeits- oder Karenzzeitenrente bieten gestaffelte Leistungen, die einer Teilanerkennung praktisch nahekommen. Bei partieller BU sollte im Leistungsfall anwaltlich geprüft werden.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte im BU-Leistungsfall dabei, den korrekten BU-Grad zu dokumentieren und sicherzustellen, dass alle vertraglichen Leistungsansprüche vollständig geltend gemacht werden.
Eine Teilanerkennung der BU ist für Versicherer keine Pflicht. Ärzte sollten Tarife mit Arbeitsunfähigkeitsklauseln prüfen, die als praktische Vorstufe zur vollen BU-Leistung fungieren können.
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