Die Abrechnung von Telemedizin-Leistungen ist für Ärzte keine generelle Pflicht, aber erbrachte Videosprechstunden und telemedizinische Konsultationen müssen korrekt nach den jeweiligen EBM-Ziffern oder GOÄ-Ansätzen abgerechnet werden.
Hintergrund
Seit 2019 sind Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung abrechnungsfähig. Der EBM enthält spezifische Ziffern für Videosprechstunden, Telekonsultationen und telemedizinische Monitoringdienste. Die Abrechnung setzt eine zertifizierte Videoplattform und dokumentierten Patientenkontakt voraus. Fehlerhafte Abrechnungen können zu Regressforderungen führen.
Wann gilt das nicht?
Praxen, die keine Telemedizin anbieten, müssen auch keine telemedizinischen Abrechnungsziffern kennen. In der Privatliquidation nach GOÄ gibt es noch weniger standardisierte Regelungen für Telemedizin.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass telemedizinische Tätigkeiten durch die Berufshaftpflicht abgedeckt sein müssen, da auch digitale Behandlungen Haftungsrisiken begründen.
Telemedizin-Abrechnung ist keine generelle Pflicht, aber erbrachte Leistungen müssen korrekt nach EBM oder GOÄ abgerechnet werden. Korrekte Dokumentation und zertifizierte Plattformen sind Voraussetzung.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →