GKV-Kassen sind verpflichtet, Telemedizin-Leistungen nach EBM zu erstatten, sobald diese korrekt abgerechnet wurden, während PKV-Tarife die Erstattung telemedizinischer Leistungen je nach Tarifvereinbarung regeln.
Hintergrund
Seit der COVID-19-Pandemie wurden Telemedizin-Leistungen im EBM deutlich ausgebaut. GKV-Versicherte haben Anspruch auf Erstattung von Videosprechstunden nach § 87 SGB V, wenn der behandelnde Arzt an der TI angebunden ist und eine zugelassene Videoplattform nutzt. PKV-Tarife variieren stark in der Erstattung telemedizinischer Leistungen.
Wann gilt das nicht?
Telemedizin-Angebote ohne Kassenzulassung oder über nicht zertifizierte Plattformen sind nicht erstattungsfähig. Ärzte ohne TI-Anschluss können keine Telemedizin-Leistungen abrechnen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Telemedizin anbieten möchten, sicherzustellen, dass ihre Berufshaftpflicht telemedizinische Tätigkeiten explizit einschließt.
GKV-Erstattung von Telemedizin ist gesetzlich geregelt und bei korrekter Abrechnung Pflicht der Kassen. PKV-Erstattungen sind tarifabhängig und müssen vor Einführung von Telemedizin-Angeboten geprüft werden.
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