Telemedizin ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber eine zunehmend wichtige Versorgungsform, die durch Telematikinfrastruktur und EBM-Ziffern für Videosprechstunden gesetzlich gefördert und in den Versorgungsalltag integriert wird.
Hintergrund
Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und nachfolgende Gesetze haben Telemedizin in der GKV-Versorgung stark ausgebaut. Videosprechstunden, elektronische Patientenakten und digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Teil des regulären Versorgungsangebots. Patienten fragen zunehmend nach Telemedizin-Optionen, weshalb Praxen, die kein Angebot machen, Wettbewerbsnachteile erfahren können.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in Fachgebieten, die körperliche Untersuchung zwingend erfordern, können Telemedizin nur begrenzt einsetzen. Praxen ohne TI-Anbindung können keine abrechenbaren Videosprechstunden anbieten.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass telemedizinische Tätigkeiten Haftungsrisiken begründen, die eine entsprechend angepasste Berufshaftpflicht erfordern.
Telemedizin ist für Ärzte keine Pflicht, aber eine wachsende Versorgungsrealität. Praxen, die Telemedizin anbieten, müssen TI-Anbindung, Haftpflichtschutz und korrekte Abrechnung sicherstellen.
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