Ein Testament ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber für Ärzte mit Praxisvermögen, Immobilien oder familiären Versorgungspflichten dringend empfohlen, um die gesetzliche Erbfolge durch individuelle Regelungen zu ersetzen.

Hintergrund

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB, die Ehegatten, Kinder und Eltern in einer festgelegten Reihenfolge begünstigt. Für Arztpraxen kann die gesetzliche Erbfolge zu Problemen führen, wenn Erben die Praxis nicht fortführen können oder wollen. Ein Testamentsvollstrecker kann die geordnete Praxisübergabe sicherstellen. Auch Pflichtteilsansprüche müssen berücksichtigt werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte ohne bedeutendes Vermögen, ohne Praxisvermögen und ohne besondere familienrechtliche Konstellationen können ohne Testament auskommen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, das Testament zusammen mit einer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Vermögensnachfolgeplanung rechtzeitig zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren.

Ein Testament ist für Ärzte keine Pflicht, aber für Praxisinhaber und Ärzte mit Familie dringend empfohlen. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt individuelle Wünsche und Praxisbesonderheiten nicht.

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