Eine Tierhalterhaftpflicht ist für Ärzte, die Hunde halten, in Bayern, Berlin, Hamburg und weiteren Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben, während sie für andere Tierarten freiwillig aber angesichts der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 833 BGB dringend empfohlen ist.
Hintergrund
Nach § 833 BGB haften Tierhalter ohne Verschuldensnachweis für alle durch ihre Tiere verursachten Schäden. Gerade bei Hunden und Pferden können Personenschäden schnell hohe sechsstellige Summen erreichen. In rund einem Drittel der Bundesländer ist die Hundehalterhaftpflicht daher gesetzlich vorgeschrieben, und Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Wann gilt das nicht?
In Bundesländern ohne gesetzliche Hundepflicht ist die Versicherung freiwillig, aber trotzdem empfehlenswert. Ärzte ohne Tierhaltung benötigen selbstverständlich keine Tierhalterhaftpflicht.
Ärzteversichert empfiehlt, vor der Tierhaltung die Rechtslage im jeweiligen Bundesland zu prüfen und eine ausreichend dimensionierte Tierhalterhaftpflicht abzuschließen, die auch Personenschäden in Höhe von mindestens 5 Millionen Euro absichert.
Tierhalterhaftpflicht ist für Hundehalter in vielen Bundesländern gesetzliche Pflicht. Für alle Tierhalter gilt die verschuldensunabhängige Haftung nach § 833 BGB, die eine ausreichende Absicherung unverzichtbar macht.
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