Der TV-Ärzte (Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken) gilt für angestellte Ärzte an tarifgebundenen Arbeitgebern kraft kollektivarbeitsrechtlicher Bindung, nicht als individuelle Pflicht des einzelnen Arztes.
Hintergrund
Der Marburger Bund hat mit dem TV-Ärzte und dem TV-Ärzte/VKA Tarifverträge für Ärzte an Universitätskliniken und kommunalen Krankenhäusern ausgehandelt. Angestellte Ärzte profitieren von geregelten Gehaltstabellen, Bereitschaftsdienstvergütungen und Urlaubsansprüchen. Die Tarifbindung entsteht, wenn der Arbeitgeber Mitglied im jeweiligen Arbeitgeberverband ist oder den Tarifvertrag einzelvertraglich vereinbart.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in nicht tarifgebundenen Privatkliniken oder bei privatärztlichen Arbeitgebern sind nicht automatisch nach TV-Ärzte beschäftigt. Niedergelassene Ärzte als Selbstständige unterliegen keinem Tarifvertrag.
Ärzteversichert empfiehlt angestellten Ärzten beim Arbeitsvertrag zu prüfen, ob eine tarifvertragliche Bindung vereinbart ist, und die Auswirkungen auf Gehalt, Bereitschaftsdienste und Versorgungsansprüche zu kennen.
Der TV-Ärzte gilt für angestellte Ärzte kraft Tarifbindung des Arbeitgebers. Ob ein Arzt tariflich beschäftigt ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und der Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband.
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