Umsatzsteuer in der Arztpraxis ist nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn sie auf umsatzsteuerpflichtige Einnahmen entfällt, da ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind.

Hintergrund

Ärzte sind für ihre Heilbehandlungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit, was bedeutet, dass sie keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Nur für umsatzsteuerpflichtige Nebentätigkeiten wie Gutachtertätigkeiten, Schulungen oder ästhetische Eingriffe ohne therapeutischen Zweck können Umsatzsteuern als Betriebsausgabe relevant werden.

Wann gilt das nicht?

Praxen, die ausschließlich heilkundliche Leistungen erbringen, zahlen keine Umsatzsteuer und können daher auch keine abziehen. Bei gemischten Tätigkeiten muss eine anteilige Aufteilung erfolgen.

Ärzteversichert empfiehlt, die steuerliche Einordnung gemischter Tätigkeiten mit einem auf Medizinrecht spezialisierten Steuerberater abzuklären, um Nachforderungen des Finanzamts zu vermeiden.

Heilbehandlungen sind umsatzsteuerbefreit, daher ist Umsatzsteuer in Arztpraxen meist kein relevantes Thema. Nur bei umsatzsteuerpflichtigen Nebentätigkeiten kann gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden.

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