Ärzte sind für ihre heilkundlichen Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, aber bei nicht-therapeutischen Tätigkeiten wie Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation oder Gutachtertätigkeiten kann eine Umsatzsteuerpflicht entstehen.

Hintergrund

Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen setzt voraus, dass die Tätigkeit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient. Rein ästhetische Eingriffe ohne therapeutischen Zweck sind nach EuGH-Rechtsprechung nicht steuerbefreit. Gutachten, Fortbildungsveranstaltungen und ähnliche Tätigkeiten können umsatzsteuerpflichtig sein und erfordern eine Umsatzsteueranmeldung.

Wann gilt das nicht?

Praxen, die ausschließlich Heilbehandlungen durchführen, sind vollständig umsatzsteuerbefreit und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Eine Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann bei geringen Nebenumsätzen angewendet werden.

Ärzteversichert empfiehlt, bei gemischten Tätigkeiten frühzeitig steuerliche Beratung einzuholen, da fehlerhafte Umsatzsteuerbehandlung zu erheblichen Nachforderungen führen kann.

Ärzte sind für Heilbehandlungen umsatzsteuerbefreit. Bei nicht-therapeutischen Tätigkeiten wie ästhetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation oder Gutachten entsteht eine Umsatzsteuerpflicht.

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